Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)


Die nachfolgenden AGB gelten für alle an Mirjam Peitz erteilten Aufträge. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen bei Auftragsvereinbarung nicht schriftlich widersprochen wird.


Allgemeines
Diese Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf Text- und Bildbeiträge (Material) von Mirjam Peitz (nachfolgend "Redakteurin" genannt). Dem Besteller (nachfolgend "Auftraggeber" genannt) geliefertes Material bleibt stets Eigentum der Redakteurin. Es wird vorübergehend zur Ausübung der Rechte für vereinbarte Nutzungsarten überlassen.

Die Verwendung als Archivmaterial ist gesondert zu vereinbaren.

Die Lieferung des Materials und die Einräumung von Nutzungsrechten erfolgt zu den nachstehenden Geschäftsbedingungen, soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist.

Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie schriftlich von der Redakteurin bestätigt sind. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit widersprochen.

Auch für Lieferungen ins Ausland gilt deutsches Recht.

Honorare
Jede vereinbarte und jede weitere Nutzung des Materials ist honorarpflichtig. Die Höhe des Honorars richtet sich nach Art und Umfang der Nutzung und ist vorher zu vereinbaren. Der gesetzliche Mindestanspruch auf angemessene Vergütung (§ 32 UrhG) bleibt unberührt. Die Rubrik „Hinweis“ gilt ergänzend. 

Honorare verstehen sich zuzüglich der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Umsatzsteuer.

Honorare sind sogleich nach der Leistungserbringung und Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Zahlungen sind spätestens innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Rechnungseingang zu leisten.

Die Leistungen gelten stillschweigend als erbracht, wenn nicht innerhalb von drei Arbeitstagen Einspruch eingelegt wurde. Die Redakteurin behält sich vor, Teilleistungen in Rechnung zu stellen.

Urheberrecht
Für jede Nutzung gelten neben den getroffenen Vereinbarungen die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes. 

Die eingeräumten Rechte gelten nur für den vereinbarten Zweck, Sprachraum und Umfang zur einmaligen Nutzung. Jede erneute Nutzung oder sonstige Ausweitung des ursprünglich eingeräumten Nutzungsrechts ist nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Redakteurin erlaubt. Dies gilt insbesondere für die Freigabe des Materials zu Zwecken der Werbung. 

Eingeräumte Nutzungsrechte können ohne Zustimmung der Redakteurin auch dann nicht übertragen werden, wenn die Übertragung im Rahmen der Gesamtveräußerung eines Unternehmens oder der Veräußerung von Teilen eines Unternehmens geschieht (§ 34 Abs. 3 UhrhG).

Exklusivrechte oder Sperrfristen müssen gesondert vereinbart werden.

Die Weitergabe des Materials oder die Übertragung von Rechten an Dritte durch den Besteller darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Redakteurin nicht erfolgen.

Verfälschende oder sinnentstellende Veränderungen von Texten und Bildern durch Hinzufügen oder Weglassen sind nicht ohne Genehmigung gestattet.

Das Material darf im Sinne des § 14 UrhG weder entstellt noch sonst beeinträchtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Bearbeitung des Materials durch den Einsatz elektronischer Hilfsmittel.

Das Material darf nur redaktionell verwendet werden. Es darf in der Tendenz nicht verfremdet und nicht verfälscht werden. Der Besteller ist zur Beachtung der publizistischen Grundsätze des Deutschen Presserates (Pressekodex und Richtlinien) verpflichtet.

Montagen sind als solche kenntlich zu machen und in der Veröffentlichung auszuweisen.

Ein Urhebervermerk im Sinne des § 13 UrhG wird insbesondere im Printbereich stets verlangt und zwar in einer Weise, die keinen Zweifel an der Identität des Urhebers und der Zuordnung zum einzelnen Beitrag lässt. 

Speziell für die Bereiche Online und Public Relations gelten die gesonderten Vereinbarungen zwischen Redakteurin und Auftraggeber. 

Die Übertragung von Zweitrechten an Verwertungsgesellschaften bleibt vorbehalten. 

Mit der Annahme des Honorars ist die Erlaubnis zur Wahrnehmung weiterer Rechte durch den Auftraggeber nicht verbunden. 

Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Redakteurin ein Belegexemplar gem. § 25 Verlagsgesetz kostenlos zu liefern bzw. im Onlinebereich der Redakteurin mitzuteilen, wo und wann die Veröffentlichung erfolgt.

Haftung und Kosten
Bei unberechtigter Nutzung oder Weitergabe des Materials wird vorbehaltlich weiterer Schadensersatzansprüche ein Mindesthonorar in Höhe des zweifachen Nutzungshonorars fällig. Beabsichtigt der Auftraggeber eine andere (z.B. werbliche) als die vereinbarte Nutzung des Materials, so hat er vor dieser Nutzung die Zustimmung der abgebildeten oder genannten Personen einzuholen. Holt der Auftraggeber die Zustimmung nicht ein, hat er die Redakteurin von in diesem Zusammenhang geltend gemachten Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen. 

Unterbleibt die Namensnennung der Redakteurin nach § 13 UrhG oder verstößt der Auftraggeber gegen § 14 UrhG, so hat die Redakteurin Anspruch auf Schadensersatz in Form eines Zuschlags von 100 Prozent zum jeweiligen Nutzungshonorar zuzüglich evtl. Verwaltungskosten, sofern nicht der Auftraggeber demgegenüber nachweist, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als der Zuschlag nebst Verwaltungskosten. Der Auftraggeber hat die Redakteurin von aus der Unterlassung des Urhebervermerkes oder Entstellung des Werkes resultierenden Ansprüchen Dritter freizustellen.

Online-Nutzung
Der Abnehmer erhält stets – im Falle des Fehlens einer ausdrücklichen und schriftlichen abweichenden Vereinbarung – nur das Recht zur einmaligen Veröffentlichung des Beitrages unter dem jeweiligen namentlich benannten Internetangebot und zugleich zur Nutzung unter einem einzigen Domainnamen. 

Der jeweilige Titel und Domainname, für die das Nutzungsrecht eingeräumt wird, werden explizit bei Angebot/Beauftragung/Annahme bezeichnet; im Zweifel sind die vereinbarten Titel/Domainnamen nach den Umständen des Vertragsschlusses zu ermitteln. 

Eine Nutzung in Internet­-Angeboten des Mediendienstes in anderen Sprachfassungen (Übersetzungen) auch unter dem gleichen Titel und/oder gleichen Domainnamen bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Beiträge werden stets begrenzt für bestimmte Nutzungsarten angeboten. 

Ein Global­Buy­Out von Rechten für sämtliche Nutzungsarten erfolgt nicht.

Sofern Rechte für Mediendienste im Bereich des Internets eingeräumt werden, gilt dies stets nicht für sämtliche Formen der Internetnutzung, sondern nur für die spezifisch vereinbarte oder sich aus den Umständen bei Vertragsschluss zu vermutende Nutzungsart.

Datenablagesysteme bzw. Übertragungsformen wie www, smtp, ftp oder wap gelten hiernach als verschiedene, eigene Nutzungsarten. Es findet mit der Einräumung von spezifischen Nutzungsrechten an Mediendienste im Wege des Internets auch keine gleichzeitige Einräumung von Rechten für die Verwertung in anderen Nutzungsarten statt, z.B. Printmedien, Rundfunk, auf CD­ROM oder DVD und ähnliche Speichermedien. 

Bei unberechtigter Nutzung oder Weitergabe des Materials wird vorbehaltlich weiterer Schadensersatzansprüche ein Mindesthonorar in Höhe des zweifachen Nutzungshonorars fällig zzgl. evtl. Verwaltungskosten, sofern der Auftraggeber demgegenüber nicht nachweist, dass der Redakteurin kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

Gewährleistung
Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag), gilt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft ist, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesserung verlangen. Der Mangel ist innerhalb von drei Arbeitstagen nach Erhalt der Sendung mitzuteilen; dies gilt auch bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismäßig ist, kann der Auftraggeber nur das Honorar hinsichtlich des jeweilig mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag eingeräumt wird (Kaufvertrag). 

Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist eine Gewährleistung ausgeschlossen. 

Der Auftraggeber trägt die alleinige presse-, zivil- und strafrechtliche Verantwortung für die Veröffentlichung von Beiträgen. Die Redakteurin übernimmt daher ohne weitere Abrede keine Gewähr für die Rechte Dritter wegen einer Veröffentlichung durch den Auftraggeber, wenn diese Dritten in veröffentlichten Beiträgen erwähnt oder abgebildet werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Persönlichkeits-, Marken-, Urheberrechts- und Eigentumsrechte sowie sonstige Ansprüche infolge einer Veröffentlichung durch den Auftraggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kosten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwischen der Redakteurin und dem Auftraggeber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimmte Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber beweispflichtig für den Inhalt der Abreden, diese sind stets schriftlich zu treffen.

Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In- und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber Ansprüche erheben oder presse- und strafrechtliche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber die Redakteurin von allen damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, die Redakteurin trifft die Haftung gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Beitrag an Dritte überträgt. 

Der Auftraggeber wird auf die Möglichkeit hingewiesen, eine Vermögensschadenshaftplichtversicherung für Berichterstattung (in Wort und/oder Bild und/oder Ton) abzuschließen. Informationen hierzu sind erhältlich beim Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) https://www.gdv.de/de

Die Redakteurin haftet nicht für Schäden, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der angelieferten Dateien eintreten, sei dies durch Computerviren in oder an E-Mails oder vergleichbaren Übermittlungen oder diesen beigefügten Anhängen, in oder in Verbindung mit angelieferten Datenträgern oder aus/in an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten der Redakteurin. 

Der Auftraggeber ist verpflichtet, seine Computer- und sonstigen Digitalsysteme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist.  Informationen hierzu sind erhältlich beim Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) https://www.gdv.de/de.

Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk- und Dienstleistungen bzw. Kaufgegenständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die die Redakteurin oder ihre Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn die Redakteurin Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit garantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schäden für Leben, Körper oder Gesundheit aufgrund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflichtverletzung durch die Redakteurin oder ihre Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zudem bei Kauf- und Werkverträgen nicht ausgeschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht der Redakteurin verletzt wurde.

E-Mail-Korrespondenzen
Alle Absprachen und rechtswirksamen Handlungen zwischen Auftraggeber und Redakteurin können auch per E-Mail erfolgen, wenn der Absender auf Grund von Vorkorrespondenz und sonstiger Umstände der Zusammenarbeit damit rechnen darf, dass E-Mails vom adressierten E-Mail-Account im jeweils notwendigen Zeitraum abgerufen werden. Eine Verwendung zertifizierter E-Mails bzw. besonderer, amtlich anerkannter E-Mail-Signaturen ist nicht erforderlich, soweit die Parteien dieses nicht anders vereinbaren.

Hinweise
Falls keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, sind für die Honorierung und die Miete bei Fristüberschreitung sowie die Bearbeitungskosten bei Bildbeiträgen die jeweils aus der Übersicht der marktüblichen Honorare für die Vergabe von Bildnutzungsrechten ersichtlichen Honorare der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) bzw. bei Textbeiträgen die Empfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Wort (MFJ) anzuwenden.

Als freiberufliche Online-Redakteurin bin ich über die Künstlersozialkasse sozialversichert. Bitte prüfen Sie bei Beauftragung, ob Sie nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz künstlersozialabgaben-pflichtig sind.

Erfüllungsort
für die Lieferung ist der Sitz des Auftraggebers,
für die Rücklieferung der Sitz der Redakteurin.

Gerichtstand
Esslingen am Neckar, Deutschland

Stand
Februar 2023

Quelle: Vertragsbedingungen und Honorare 2013 für die Nutzung freier journalistischer Beiträge.
Hrsg.: Deutscher Journalisten-Verband e.V. / 13. aktualisierte Auflage 2013, Bonn

Mirjam Peitz M.A. Medienwissenschaftlerin
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